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dighealth:ti:eid_gw

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dighealth:ti:eid_gw [2024/02/16 11:27] – [IdP-Dienstbetreiber] fjhdighealth:ti:eid_gw [2026/01/26 11:35] (aktuell) fjh
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-====== Kartenungebundene digitale Identitäten des Gesundheitswesens (GesundheitsID) ======+====== Kartenungebundene digitale Identitäten des Gesundheitswesens ======
  
 Hier geht es um **kartenungebundene** digitale Identitäten. Bei den kartengebundenen digitalen Identitäten des deutschen Gesundheitswesens handelt es sich um die [[dighealth:ti:smartcards#smartcards_des_gesundheitswesens|Smartcards des Gesundheitswesens]].  Hier geht es um **kartenungebundene** digitale Identitäten. Bei den kartengebundenen digitalen Identitäten des deutschen Gesundheitswesens handelt es sich um die [[dighealth:ti:smartcards#smartcards_des_gesundheitswesens|Smartcards des Gesundheitswesens]]. 
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 ===== Gesetzliche Rahmenbedingungen ===== ===== Gesetzliche Rahmenbedingungen =====
  
-Stellt die Einführung der [[dighealth:ti:alvi|al.vi]] mit der [[dighealth:ti:elektronische_patientenakte|elektronischen Patientenakte]] (ePA) bereits den ersten Schritt hin zu kartenunabhängigen Identitäten für die Versicherten dar, so fordert das [[dighealth:div:dig-gesetze|DVPMG]] die Einführung von schutzbedarfsgerechten kartenunabhängigen digitalen Identitäten für alle Personen und Organisationen, die als Akteure an der TI teilnehmen. Das [[dighealth:div:dig-gesetze|KHPflEG]] hat die Termine nochmals nach hinten verschoben.  So erhält die gematik über § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V den Auftrag, bis 1.4.2023 die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die jeweiligen Kartenherausgeber für Versicherte und Leistungserbringer digitale, kartenunabhängige Identitäten zur Verfügung stellen können. § 291 Abs. 8 SGB V verpflichtet die Krankenkassen ab 1.1.2024 für gesetzlich Versicherte, § 340 Abs. 6 SGB V die Herausgeber der Leistungserbringerkarten ab 1.1.2024 für Leistungserbringer solche digitalen Identitäten auszugeben.((Es ist davon auszugehen, dass eine Terminanpassung auf den 1.1.2025 - in Analogie zur Anpassung für die Institutionenidentitäten in § 340 Abs. 7 - im Gesetzgebungsverfahren für das KHPflEG übersehen wurde und mit dem nächsten Digitalisierungsgesetz angepasst wird.)) Medizinische Einrichtungen sollen gem. § 340 Abs. 7 SGB V zum 1.1.2025 eine kartenungebundene Institutionsidentität erhalten. Die digitale Versichertenidentität soll ab 1.1.2026 in gleicher Weise wie die eGK als Versicherungsnachweis dienen.((§ 291 Abs. 8 S. 2 SGB V.)) Eine Abschaffung der eGK geht damit nicht einher, da die kartenunabhängige digitale Identität „ergänzend zur digitalen Identität, die mit der elektronischen Gesundheitskarte verbunden ist“(([[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/DVPMG_BT_bf.pdf|BT-Drs. 19/27652]], 113).) ausgegeben wird. Zudem erlaubt § 336 Abs. 5 SGB V zwar den Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 SGB V, auf die der Versicherte bisher nur „mittels“ der eGK zugreifen konnte, auch über die kartenunabhängigen digitalen Identitäten, bindet diesen aber gleichzeitig an die vorherige sichere Ausgabe der eGK (→ Rn. 77). Die Festlegung der Sicherheitsanforderungen für die digitalen Identitäten muss dabei im Einvernehmen mit dem BSI auf Basis der einschlägigen, gültigen technischen Richtlinien des BSI erfolgen und das notwendige Vertrauensniveau der unterstützten Anwendungen berücksichtigen.((§ 291 Abs. 8 S. 3 u. 4 bzw. § 340 Abs. 8 S. 2 SGB V.)) Damit ist grds. gewährleistet, dass die relevanten Sicherheitsanforderungen auch für die Nutzung digitaler Identitäten für Anwendungen außerhalb der TI Berücksichtigung finden. Die konkrete Umsetzung eines Authentifizierungsmechanismus mittels kartenunabhängiger Identitäten ist nicht gesetzlich verankert. Eine digitale Identität kann explizit verschiedene Ausprägungen mit unterschiedlichem Sicherheits- und Vertrauensniveau haben, es muss jedoch das jeweilige für die Nutzung einer Anwendung benötigte Niveau erreicht werden, um Zugriff zu erhalten.((§ 291 Abs. 8 S. 5 u. 6 bzw. § 340 Abs. 8 S. 4 SGB V.)) +Stellte die Einführung der [[dighealth:ti:alvi|al.vi]] mit der [[dighealth:ti:elektronische_patientenakte|elektronischen Patientenakte]] (ePA) bereits den ersten Schritt hin zu kartenunabhängigen Identitäten für die Versicherten dar, so fordert das [[dighealth:div:dig-gesetze|DVPMG]] die Einführung von schutzbedarfsgerechten kartenunabhängigen digitalen Identitäten für alle Personen und Organisationen, die als Akteure an der TI teilnehmen. Das [[dighealth:div:dig-gesetze|KHPflEG]] hat die Termine nochmals nach hinten verschoben.  So erhält die gematik über § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V den Auftrag, bis 1.4.2023 die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die jeweiligen Kartenherausgeber für Versicherte und Leistungserbringer digitale, kartenunabhängige Identitäten zur Verfügung stellen können. § 291 Abs. 8 SGB V verpflichtete die Krankenkassen ab 1.1.2024 für gesetzlich Versicherte((Die [[gid|GesundheitsID]] ist mittlerweile eingeführt, so dass mit dem BEEP die FRist entfernt wurde.)), § 340 Abs. 6 SGB V die Herausgeber der Leistungserbringerkarten ab 1.1.2024 für Leistungserbringer solche digitalen Identitäten auszugeben.((Es ist davon auszugehen, dass eine Terminanpassung auf den 1.1.2025 - in Analogie zur Anpassung für die Institutionenidentitäten in § 340 Abs. 7 - im Gesetzgebungsverfahren für das KHPflEG übersehen wurde und mit dem nächsten Digitalisierungsgesetz angepasst wird.)) Medizinische Einrichtungen sollen gem. § 340 Abs. 7 SGB V zum 1.1.2025 eine kartenungebundene Institutionsidentität erhalten. Mit dem [[https://www.gesunde-vernetzung.de/doku.php?id=dighealth:div:dig-gesetze|BEEP]] wurden diese beiden Fristen wegen der geplanten Berücksichtigung der EUDI-Wallet auf den 1.1.2028 verschoben.((Die Verschiebung fand sich bereits im Kabinettsentwurf GDAG. Das GDAG kam wegen der Neuwahlen nicht mehr, aber die Frist für HBAs wurde offiziell vom BMG ausgesetzt, da die technischen Voraussetzungen fehlen (Brief BMG): https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-rezept/digitale-identitaet-fuer-apotheker-frist-verstrichen/.)) Die digitale Versichertenidentität soll ab 1.1.2027((ursprünglich: 1.1.206, geändert durch BEEP.)) in gleicher Weise wie die eGK als Versicherungsnachweis dienen.((§ 291 Abs. 8 S. 2 SGB V.)) Eine Abschaffung der eGK geht damit nicht einher, da die kartenunabhängige digitale Identität „ergänzend zur digitalen Identität, die mit der elektronischen Gesundheitskarte verbunden ist“(([[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/DVPMG_BT_bf.pdf|BT-Drs. 19/27652]], 113).) ausgegeben wird. Zudem erlaubt § 336 Abs. 5 SGB V zwar den Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 SGB V, auf die der Versicherte bisher nur „mittels“ der eGK zugreifen konnte, auch über die kartenunabhängigen digitalen Identitäten, bindet diesen aber gleichzeitig an die vorherige sichere Ausgabe der eGK (→ Rn. 77). Die Festlegung der Sicherheitsanforderungen für die digitalen Identitäten muss dabei im Einvernehmen mit dem BSI auf Basis der einschlägigen, gültigen technischen Richtlinien des BSI erfolgen und das notwendige Vertrauensniveau der unterstützten Anwendungen berücksichtigen.((§ 291 Abs. 8 S. 3 u. 4 bzw. § 340 Abs. 8 S. 2 SGB V.)) Damit ist grds. gewährleistet, dass die relevanten Sicherheitsanforderungen auch für die Nutzung digitaler Identitäten für Anwendungen außerhalb der TI Berücksichtigung finden. Die konkrete Umsetzung eines Authentifizierungsmechanismus mittels kartenunabhängiger Identitäten ist nicht gesetzlich verankert. Eine digitale Identität kann explizit verschiedene Ausprägungen mit unterschiedlichem Sicherheits- und Vertrauensniveau haben, es muss jedoch das jeweilige für die Nutzung einer Anwendung benötigte Niveau erreicht werden, um Zugriff zu erhalten.((§ 291 Abs. 8 S. 5 u. 6 bzw. § 340 Abs. 8 S. 4 SGB V.)) 
  
 <note tip>**Synopsis** <note tip>**Synopsis**
-  * Einführung im DVPMG, Terminverschiebungen im KHPflEG+  * Einführung im DVPMG, Terminverschiebungen im KHPflEG, erneute Terminverschiebung im BEEP (geplant schon im GDAG)
   * Spezifikationstermin für gematik: 1.4.2023   * Spezifikationstermin für gematik: 1.4.2023
   * Einführungstermin für    * Einführungstermin für 
-    * Versichertenidentitäten: 1.1.2024 +    * Versichertenidentitäten: 1.1.2024 (als [[gid|GesundheitsID]] bereits eingeführt) 
-    * Leistungserbringeridentitäten: 1.1.2024 (Korrektur im DigiG: 1.1.2025) +    * Leistungserbringeridentitäten: 1.1.2028 
-    * Identitäten für Leistungserbringerinstitutionen: 1.1.2025 +    * Identitäten für Leistungserbringerinstitutionen: 1.1.2028 
-  * eGK als Versichertennachweis ab 1.1.2026+  * eGK als Versichertennachweis ab 1.1.2027 (verlängert um 1 Jahr durch BEEP)
  
 </note> </note>
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   * kartenungebundene Identitäten für Leistungserbringende   * kartenungebundene Identitäten für Leistungserbringende
   * kartenungebundene Identitäten für Leistungserbringerinstitutionen.   * kartenungebundene Identitäten für Leistungserbringerinstitutionen.
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-===== European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) ===== 
  
-Die EUDI-Wallet ist eine persönliche, digitale Brieftasche, mit der sich zukünftig EU-Bürger*innen (und Organisationen) digital ausweisen können. Sie ist in der Lage die zugehörigen Identitätsdaten und amtliche Dokumente darin zu speichern.((https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/11/digitale-brieftasche.html.)) +Aufgrund eIDAS 2.0 ist nun auch eine Berücksichtigung/Nutzung der EUDI-Wallet geplant.
- +
-Die Notwendigkeit der Bereitstellung und gegenseitigen Anerkennung einer solchen Wallet bis Mitte 2027 durch und zwischen den europäischen Mitgliedstaaten ergibt sich aus der Revision der eIDAS-Verordnung (eIDAS 2.0), die voraussichtlich im April 2024 in Kraft treten wird, nachdem der Europäische Rat ihr im Februar 2024 zugestimmt hat. +
- +
-Die genaue Umsetzung der eIDAS2.0-VO und damit der EUDI-Wallet in Deutschland ist noch offen.((Zum aktuellen Stand zu eIDAS2.0 in D vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/082/2008201.pdf.)). Mit nationalen Durchführungsrechtsakten wird zu Mitte 2025 gerechnet. +
- +
-Die technischen und europäisch verbindlichen Vorgaben werden im [[https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/european-digital-identity-wallet-architecture-and-reference-framework|European Digital Identity Framework]] veröffentlicht: +
-  * Outline: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/european-digital-identity-architecture-and-reference-framework-outline +
-  * Spezifikation: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/european-digital-identity-wallet-architecture-and-reference-framework +
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-Die eingesetzte Technologie im Rahmen der EUDI-Wallet ist OpenID for Verifiable Credentials (OpenID4VCI), während im Rahmen der GesundheitsID OpenID Connect (OICD) zum Einsatz kommt. +
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-Im Rahmen des [[https://www.govlab.bund.de/Webs/GovLab/DE/startseite/startseite-node.html|GovLabDE]] arbeiten gematik und BMG an der Ausgestaltung der nationalen Interpretation der EU-Vorgaben+
  
 ===== Weitere Infos ===== ===== Weitere Infos =====
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   * [[https://wiki.gematik.de/pages/viewpage.action?pageId=503583255|IDP-Wissensdatenbank der gematik]]   * [[https://wiki.gematik.de/pages/viewpage.action?pageId=503583255|IDP-Wissensdatenbank der gematik]]
  
-===== Umsetzungen ===== 
  
  
dighealth/ti/eid_gw.1708082820.txt.gz · Zuletzt geändert: von fjh

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