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dighealth:ti:epa:optout

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dighealth:ti:epa:optout [2023/02/10 07:47] – [Sachverständigenrat Gesundheit] fjhdighealth:ti:epa:optout [2023/02/13 09:13] (aktuell) – [Aspekte europäischer Opt-out-Lösungen] fjh
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 ==== Sachverständigenrat Gesundheit ==== ==== Sachverständigenrat Gesundheit ====
  
-Anstelle des derzeitigen "Zustimmungsverfahrens"((BT-Drs. 19/28700, S. 85, Rn. 210.)) mit "multiplen Einwilligungen"((BT-Drs. 19/28700, S. 86, Rn. 211.)) wird ein (zweistufiges) **Opt-out**-Verfahren im [[https://www.svr-gesundheit.de/gutachten/gutachten-2021/|Gutachten "Digitalisierung für Gesundheit"]] (2021) des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen ([[https://www.svr-gesundheit.de/|Sachverständigenrats Gesundheit]] - SVR Gesundheit)((s. auch https://dserver.bundestag.de/btd/19/287/1928700.pdf.)):+Der Sachverständigenrat kritisiert das derzeitige Opt-in-Verfahren als "umständliche(s) Einwilligungsverfahren"((BT-Drs. 19/28700, S. 86, Rn. 212.)) "in mehreren Stufen mit multiplen Wiederholungen"((BT-Drs. 19/28700, S. 86, Rn. 211.)) und schlägt anstelle dieses "Zustimmungsverfahrens"((BT-Drs. 19/28700, S. 85, Rn. 210.)) ein (zweistufiges) **Opt-out**-Verfahren im [[https://www.svr-gesundheit.de/gutachten/gutachten-2021/|Gutachten "Digitalisierung für Gesundheit"]] (2021) des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen ([[https://www.svr-gesundheit.de/|Sachverständigenrats Gesundheit]] - SVR Gesundheit)((s. auch https://dserver.bundestag.de/btd/19/287/1928700.pdf.)) vor:
  
 >Grundsätzlich sollte – per Opt-out-Verfahren (also Widerspruchsmöglichkeit) – eine ePA für jede Person (mit Geburt oder Zuzug) eingerichtet und damit zugleich der Zugriff auf ePA-Daten – die Einsichtnahme, Speicherung von Informationen und Verarbeitung – durch behandelnde Leistungserbringer ermöglicht werden.((SACHVERSTÄNDIGENRAT ZUR BEGUTACHTUNG DER ENTWICKLUNG IM GESUNDHEITSWESEN, 2021. //Digitalisierung für Gesundheit: Ziele und Rahmenbedingungen eines dynamisch lernenden Gesundheitssystems// [Zugriff am 11.10.2022]. Verfügbar unter: https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2021/SVR_Gutachten_2021.pdf, S. XXV Nr. 11.)) >Grundsätzlich sollte – per Opt-out-Verfahren (also Widerspruchsmöglichkeit) – eine ePA für jede Person (mit Geburt oder Zuzug) eingerichtet und damit zugleich der Zugriff auf ePA-Daten – die Einsichtnahme, Speicherung von Informationen und Verarbeitung – durch behandelnde Leistungserbringer ermöglicht werden.((SACHVERSTÄNDIGENRAT ZUR BEGUTACHTUNG DER ENTWICKLUNG IM GESUNDHEITSWESEN, 2021. //Digitalisierung für Gesundheit: Ziele und Rahmenbedingungen eines dynamisch lernenden Gesundheitssystems// [Zugriff am 11.10.2022]. Verfügbar unter: https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2021/SVR_Gutachten_2021.pdf, S. XXV Nr. 11.))
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 Zudem schlägt der SVR Gesundheit einen Opt-out für einzelne Inhalte vor, bei dem ePA-Nutzer*innen Dokumente "verschatten" und auf diese Weise der Einsichtnahme durch Leistungserbringer widersprechen zu können.(S. XXV, Nr. 12.) Zudem schlägt der SVR Gesundheit einen Opt-out für einzelne Inhalte vor, bei dem ePA-Nutzer*innen Dokumente "verschatten" und auf diese Weise der Einsichtnahme durch Leistungserbringer widersprechen zu können.(S. XXV, Nr. 12.)
  
-Die Vorschläge sind eingebettet in eine grundsätzlichere Kritik an einem angeblich überholten Datenschutzverständnis. Insofern wird dadurch das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung, wie es sich in der einwilligungsbasierten Lösung niederschlägt, in Kontrast zu einer effizienten und nutzerfreundlichen Lösung gestellt. Es ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass die geringen Nutzerzahlen der ePA **auch** auf Hürden im Rahmen des Beantragungs- und Berechtigungsverfahrens zurückzuführen sind. Viele weiter Schwächen der Konzeption ließen sich allerdings anführen, die andere Gründe haben und nicht aus dem Blick geraten sollten.+Die Vorschläge sind eingebettet in eine grundsätzlichere Kritik an einem angeblich überholten Datenschutzverständnis. 
 + 
 +>Der Datenschutz muss im Sinne eines umfassenden Patientenschutzes neu gedacht werden.((S. XXIV, Rn. 6.)) 
 + 
 +und 
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 +>Die alte Maxime der unbedingten Datensparsamkeit und strengen Zweckbindung ist von der Realität überholt worden.((S. XXIV, Rn. 6.)) 
 + 
 +Ähnlich wie der Deutsche Ethikrat (unter Verwendung des Begriffs "Datensouveränität"((s. https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-big-data-und-gesundheit.pdf.))) empfiehlt der SVR: 
 + 
 +>Die informationelle Selbstbestimmung des Patienten/der Patientin sollte nicht länger allein als Schutz personenbezogener Daten verstanden werden. Datenschutz darf dem Anrecht jedes und jeder Versicherten auf eine adäquate Verarbeitung seiner und ihrer Gesundheitsdaten zum Zweck der bestmöglichen Behandlung und der Verbesserung des Gesundheitssystems  sowie zum Zweck einer die Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung verbessernden Forschung nicht entgegenstehen. Datenschutz muss diesen Grundanspruch jedes Menschen berücksichtigen und seine Erfüllung ermöglichen.((S. XXVII, Rn. 22.))  
 + 
 +Das Gutachten zielt darauf ab, den 
 + 
 +>Tunnelblick auf die Norm der informationellen Selbstbestimmung zugunsten einer systemisch ausgewogenen normenbasierten Antwort zu überwinden, die die Würde und Rechte jedes und jeder Einzelnen ebenso schützt wie die Würde und Rechte anderer Einzelner, die um ihr Leben bangen oder ihre Gesundheit so gut wie möglich wiederhergestellt sehen möchten.((S. 17 Rn. 80.)) 
 + 
 +Auf diese Weise wird das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung, wie es sich in der einwilligungsbasierten Lösung niederschlägt, in Kontrast zu einer effizienten und nutzerfreundlichen Lösung gestellt. Es ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass die geringen Nutzerzahlen der ePA **auch** auf Hürden im Rahmen des Beantragungs- und Berechtigungsverfahrens zurückzuführen sind. Viele weiter Schwächen der Konzeption ließen sich allerdings anführen, die andere Gründe haben und nicht aus dem Blick geraten sollten.
  
 ==== Weitere Sachverständige und Expert*innen ==== ==== Weitere Sachverständige und Expert*innen ====
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 Quelle: KRÖNKE, Christoph, 2021. Die elektronische Patientenakte (ePA) im europäischen Datenschutzrechtsvergleich: Kritik der deutschen ePA-Konzeption im Lichte der Patientenaktensysteme Österreichs, Estlands und Spaniens. In: //Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)//. 30(24), S. 949-957 Quelle: KRÖNKE, Christoph, 2021. Die elektronische Patientenakte (ePA) im europäischen Datenschutzrechtsvergleich: Kritik der deutschen ePA-Konzeption im Lichte der Patientenaktensysteme Österreichs, Estlands und Spaniens. In: //Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)//. 30(24), S. 949-957
  
-  * In Estland und Spanien haben alle Heilberufler*innen zum Zweck der Versorgung Zugriff auf ePA-Daten. Es gibt keine gesetzlich definierten Berechtigungsgruppen wie in Deutschland. (S. KRÖNKE, S. 9)  +  * In **Estland** und **Spanien** haben alle Heilberufler*innen zum Zweck der Versorgung Zugriff auf ePA-Daten. Es gibt keine gesetzlich definierten Berechtigungsgruppen wie in Deutschland. (S. KRÖNKE, S. 9)  
-  * Bezüglich differenzierter Berechtigungsvergabe gilt in Österreich die Regelung, dass bei besonders sensiblen Daten, zu denen Daten bzgl. HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen, explizit gesetzlich festgelegte genetische Daten und Schwangerschaftsabbrüche explizit über deren Aufnahme in die ELGA informiert und auf das bestehende Widerspruchsrecht hingewiesen werden muss. (KRÖNKE 2021, S. 11) +  * Bezüglich differenzierter Berechtigungsvergabe gilt in **Österreich** die Regelung, dass bei besonders sensiblen Daten, zu denen Daten bzgl. HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen, explizit gesetzlich festgelegte genetische Daten und Schwangerschaftsabbrüche explizit über deren Aufnahme in die ELGA informiert und auf das bestehende Widerspruchsrecht hingewiesen werden muss. (KRÖNKE 2021, S. 11) 
-  * Das spanische Opt-out-Modell sieht keinen generellen Opt-out vor. (KRÖNKE 2021, S. 12)+  * Das **spanische** Opt-out-Modell sieht keinen generellen Opt-out vor. (KRÖNKE 2021, S. 12) 
 +  * **Frankreich**:  ePA dort heißt //Dossier Médical Partagé// und wurde im Jahr 2006 mit einem ähnlichen Opt-in-Verfahren eingeführt, wie es aktuell für die deutsche ePA gilt. 2016 waren ca. 580 000 ePAs angelegt (1,5 %). Ende 2018 wurden daher einige strukturelle Änderungen vorgenommen, u.a. auch ein Opt-out-Verfahren, dass allen Heilberufler*innen Zugriff gewährte ohne weitern Widerspruch der Patient*innen. Nach etwa einem Jahr gab es in Frankreich acht Millionen ePAs (20 %)((BT-Drs. 19/27800, S. 80, Rn. 96.)) 
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 +==== SVR-Gutachten ==== 
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 +Die <imgref ePA_optOut_SVR> zeigt den Detailvorschlag des SVR Gesundheit zum Opt-out der ePA. 
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 +<imgcaption ePA_optOut_SVR|Detailvorschlag für ePA-Opt-out des SVR / Quelle: BT-Drs. 19/28700, S.93.>{{:dighealth:ti:ePA:ePA_optout_svr.png}}</imgcaption> 
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dighealth/ti/epa/optout.1676015250.txt.gz · Zuletzt geändert: von fjh

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