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dighealth:ti:epa:optout

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dighealth:ti:epa:optout [2023/02/10 11:08] – [Sachverständigenrat Gesundheit] fjhdighealth:ti:epa:optout [2023/02/13 09:13] (aktuell) – [Aspekte europäischer Opt-out-Lösungen] fjh
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 >Die alte Maxime der unbedingten Datensparsamkeit und strengen Zweckbindung ist von der Realität überholt worden.((S. XXIV, Rn. 6.)) >Die alte Maxime der unbedingten Datensparsamkeit und strengen Zweckbindung ist von der Realität überholt worden.((S. XXIV, Rn. 6.))
  
-Ähnlich wie der Deutsche Ethikrat (unter Verwendung des Begriffs "Datensouveränität") empfiehlt der SVR:+Ähnlich wie der Deutsche Ethikrat (unter Verwendung des Begriffs "Datensouveränität"((s. https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-big-data-und-gesundheit.pdf.))) empfiehlt der SVR:
  
->Die informationelle Selbstbestimmung des Patienten/der Patientin sollte nicht länger allein als Schutz personenbezogener Daten verstanden werden. Datenschutz darf dem Anrecht jedes und jeder versicherten auf eine adäquate Verarbeitung seiner und ihrer Gesundheitsdaten zum Zweck der bestmöglichen Behandlung und der Verbesserung des Gesundheitssystems  sowie zum Zweck einer die Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung verbessernden Forschung nicht entgegenstehen. Datenschutz muss diesen Grundanspruch jedes Menschen berücksichtigen und seine Erfüllung ermöglichen.((S. XXVII, Rn. 22.)) +>Die informationelle Selbstbestimmung des Patienten/der Patientin sollte nicht länger allein als Schutz personenbezogener Daten verstanden werden. Datenschutz darf dem Anrecht jedes und jeder Versicherten auf eine adäquate Verarbeitung seiner und ihrer Gesundheitsdaten zum Zweck der bestmöglichen Behandlung und der Verbesserung des Gesundheitssystems  sowie zum Zweck einer die Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung verbessernden Forschung nicht entgegenstehen. Datenschutz muss diesen Grundanspruch jedes Menschen berücksichtigen und seine Erfüllung ermöglichen.((S. XXVII, Rn. 22.)) 
  
 Das Gutachten zielt darauf ab, den Das Gutachten zielt darauf ab, den
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 Quelle: KRÖNKE, Christoph, 2021. Die elektronische Patientenakte (ePA) im europäischen Datenschutzrechtsvergleich: Kritik der deutschen ePA-Konzeption im Lichte der Patientenaktensysteme Österreichs, Estlands und Spaniens. In: //Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)//. 30(24), S. 949-957 Quelle: KRÖNKE, Christoph, 2021. Die elektronische Patientenakte (ePA) im europäischen Datenschutzrechtsvergleich: Kritik der deutschen ePA-Konzeption im Lichte der Patientenaktensysteme Österreichs, Estlands und Spaniens. In: //Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)//. 30(24), S. 949-957
  
-  * In Estland und Spanien haben alle Heilberufler*innen zum Zweck der Versorgung Zugriff auf ePA-Daten. Es gibt keine gesetzlich definierten Berechtigungsgruppen wie in Deutschland. (S. KRÖNKE, S. 9)  +  * In **Estland** und **Spanien** haben alle Heilberufler*innen zum Zweck der Versorgung Zugriff auf ePA-Daten. Es gibt keine gesetzlich definierten Berechtigungsgruppen wie in Deutschland. (S. KRÖNKE, S. 9)  
-  * Bezüglich differenzierter Berechtigungsvergabe gilt in Österreich die Regelung, dass bei besonders sensiblen Daten, zu denen Daten bzgl. HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen, explizit gesetzlich festgelegte genetische Daten und Schwangerschaftsabbrüche explizit über deren Aufnahme in die ELGA informiert und auf das bestehende Widerspruchsrecht hingewiesen werden muss. (KRÖNKE 2021, S. 11) +  * Bezüglich differenzierter Berechtigungsvergabe gilt in **Österreich** die Regelung, dass bei besonders sensiblen Daten, zu denen Daten bzgl. HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen, explizit gesetzlich festgelegte genetische Daten und Schwangerschaftsabbrüche explizit über deren Aufnahme in die ELGA informiert und auf das bestehende Widerspruchsrecht hingewiesen werden muss. (KRÖNKE 2021, S. 11) 
-  * Das spanische Opt-out-Modell sieht keinen generellen Opt-out vor. (KRÖNKE 2021, S. 12)+  * Das **spanische** Opt-out-Modell sieht keinen generellen Opt-out vor. (KRÖNKE 2021, S. 12) 
 +  * **Frankreich**:  ePA dort heißt //Dossier Médical Partagé// und wurde im Jahr 2006 mit einem ähnlichen Opt-in-Verfahren eingeführt, wie es aktuell für die deutsche ePA gilt. 2016 waren ca. 580 000 ePAs angelegt (1,5 %). Ende 2018 wurden daher einige strukturelle Änderungen vorgenommen, u.a. auch ein Opt-out-Verfahren, dass allen Heilberufler*innen Zugriff gewährte ohne weitern Widerspruch der Patient*innen. Nach etwa einem Jahr gab es in Frankreich acht Millionen ePAs (20 %)((BT-Drs. 19/27800, S. 80, Rn. 96.)) 
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 +==== SVR-Gutachten ==== 
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 +Die <imgref ePA_optOut_SVR> zeigt den Detailvorschlag des SVR Gesundheit zum Opt-out der ePA. 
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 +<imgcaption ePA_optOut_SVR|Detailvorschlag für ePA-Opt-out des SVR / Quelle: BT-Drs. 19/28700, S.93.>{{:dighealth:ti:ePA:ePA_optout_svr.png}}</imgcaption> 
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dighealth/ti/epa/optout.1676027339.txt.gz · Zuletzt geändert: von fjh

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