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dighealth:ti:erp:f_kim_erp

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dighealth:ti:erp:f_kim_erp [2024/02/15 11:05] – [Fachlich rechtlicher Hintergrund] fjhdighealth:ti:erp:f_kim_erp [2025/08/11 13:30] (aktuell) – [Spezifikationen] fjh
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 ===== Fachlich rechtlicher Hintergrund ===== ===== Fachlich rechtlicher Hintergrund =====
  
-Aktuell übliche Routine in Pflegeheimen ist die direkte Übermittlung von Muster-16-Papierrezepten zwischen der Arztpraxis und der heimversorgenden Apotheke meist mittels Boten. +Aktuell übliche Routine in Pflegeheimen ist die direkte Übermittlung von Muster-16-Papierrezepten zwischen der Arztpraxis und der heimversorgenden Apotheke meist gesammelt über vom Pflegeheim beauftragte Boten, teils auch über Fax.
  
-Diese legale Routine verschlechtert sich mit der verpflichtenden Einführung des E-Rezeptes, da in der Auslegung des BMG eine Direktzuweisung eines E-Rezeptes vom Arzt an eine Apotheke, bspwdurch Versand eines Tokens direkt vom Arzt zur Apotheker über KIM, rechtlich unzulässig istDies gilt auch, wenn es zwischen Heim und Apotheke einen Versorgungsvertrag gem. § 12 Apothekengesetz (ApoGgibt und ein Heimbewohner eingewilligt hat, sich von dieser Apotheke versorgen zu lassen, also die freie Apothekenwahl gewährleistet bleibtDas BMG argumentiert, dass dieses Vertragsverhältnis nur zwischen dem Heim und der Apotheke besteheArztpraxen seien in diese Verträge nicht einbeziehbar und eine Direktzuweisung damit nicht erlaubt.((https://www.pharmazeutische-zeitung.de/bmg-schliesst-direkte-zuweisung-von-e-rezepten-aus-145326/.))+Seit 1.1.2024 ist nun das E-Rezept Pflicht und eine Übertragung der E-Rezepte bspw. mittels KIM vom Arzt direkt an eine heimversorgende Apotheke wäre ein bequemer Wegdie Versorgung der Heimbewohner mit E-Rezepten zu gewährleistenDem entgegen steht das sogenannte **Zuweisungsverbot** gem. § 11 Apothekengesetz (ApoG), das eine Direktzuweisung eines (E-)Rezeptes vom Arzt an den Apotheker untersagt.((Das Zuweisungsverbot gründet sich zudem auch auf § 31 Absatz 2 [[https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Recht/_Bek_BAEK_MBO-AE_Online_final.pdf|Musterberufsverordnung für Ärzte]] (MBO); zudem gilt § 24 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO– kein Einrichten einer Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis.)) Ausnahmen sind nach Ergänzung von § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) um die Formulierung "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" allerdings möglichIn der Begründung heißt es dazu: 
 +>Gegenüber der bisherigen Fassung des Änderungsbefehls wird ergänzend klarstellend geregelt, dass das Verbot nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen gilt. Beispielshaft sind hier der Vertrag, den der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nach § 12a des Apothekengesetzes mit dem Träger der Heime zu schließen hat [...] zu nennen.(([[https://dserver.bundestag.de/btd/19/207/1920708.pdf|BT-Drs. 19/20708]], 178.)) 
 +Dies legt nahe, dass eben die Heimversorgungsverträge zwischen Pflegeheim und Apotheke eine solche Ausnahme darstellen. Die freie Apothekenwahl (wie in § 12a Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ApoG gefordert) wäre weiterhin gewährleistet, wenn der Heimbewohner explizit seine Einwilligung gibt, von dieser Apotheke versorgt zu werden.
  
-Somit muss die das Pflegeheim auf dem digitalen Weg zwischengeschaltet werdenDie gematik entwickelt  gerade eine Spezifikation für eine Lösung über KIM-NachrichtenAlternativ muss weiter der Papierweg beschritten werden, indem die E-Rezepte ausgedruckt werden und per vom Heim beauftragten Boten in die Apotheke gebracht werden.+Dieser Rechtsauslegung folgt das BMG jedoch nicht. Das BMG argumentiert, dass dieses Vertragsverhältnis nur zwischen dem Heim und der Apotheke besteheArztpraxen seien in diese Verträge nicht einbeziehbar und eine Direktzuweisung damit nicht erlaubt.((https://www.pharmazeutische-zeitung.de/bmg-schliesst-direkte-zuweisung-von-e-rezepten-aus-145326/.))
  
-In der [[https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ehealth/E-Rezept/E_Rezept_FAQ.pdf|FAQ zum E-Rezept der ABDA]] heißt es dazu explizit:+In der [[https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ehealth/E-Rezept/E_Rezept_FAQ.pdf|FAQ zum E-Rezept der ABDA]] heißt es daher explizit:
 >**Rechtlich unzulässig** ist die Direktübermittlung von der Arztpraxis an eine Apotheke. Hier ist die freie Apothekenwahl nicht gewährleistet. >**Rechtlich unzulässig** ist die Direktübermittlung von der Arztpraxis an eine Apotheke. Hier ist die freie Apothekenwahl nicht gewährleistet.
->**Rechtlich zulässig** kann die Direktübermittlung von der Arztpraxis an das Pflegeheim +
-dann sein, wenn der Heimpatient dem Pflegeheim eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt hat. Das Pflegeheim leitet die E-Rezept-Token an die heimversorgende Apotheke weiter, sofern mit dem Versicherten nichts anderes vereinbart wurde.+>**Rechtlich zulässig** kann die Direktübermittlung von der Arztpraxis an das Pflegeheim dann sein, wenn der Heimpatient dem Pflegeheim eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt hat. Das Pflegeheim leitet die E-Rezept-Token an die heimversorgende Apotheke weiter, sofern mit dem Versicherten nichts anderes vereinbart wurde.
  
 +Somit muss die das Pflegeheim auf dem digitalen Weg zwischengeschaltet werden. Die gematik entwickelt  gerade eine Spezifikation für eine Lösung über KIM-Nachrichten. Alternativ muss weiter der Papierweg beschritten werden, indem die E-Rezepte ausgedruckt werden und per vom Heim beauftragten Boten in die Apotheke gebracht werden.((vgl. dazu auch https://www.kbv.de/html/1150_66940.php.)) Die Variante über der Weiterleitung des E-Rezept-Ausdrucks über Fax wäre ebenfalls gangbar, wobei bei schlechter Übertragungsqualität, der QR-Code ggf. nicht mehr einlesbar ist, was zumindest Mehraufwand bedeutet.((vgl. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2023/09/11/das-e-rezept-in-der-heimversorgung.)) Offensichtlich sind Heime auch bereits dazu übergegangen, eGKs der Patienten einzusammeln, um mit diesen die E-Rezepte in der Apotheke abzuholen. Dies wird bspw. auch explizit in einer [[https://www.kvwl.de/fileadmin/user_upload/pdf/Mitglieder/IT_und_Praxis/Telematikinfrastruktur/Anleitungen_E_Rezept_.pdf|Beschreibung]] der KV Westfalen-Lippe als Möglichkeit angegeben.
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 +Insgesamt ist aber weder die Weiterleitung über das Heim noch die Direktzuweisung über KIM der nutzerfreundlichste Weg. Der läge wohl in der Möglichkeit, dass Apotheker direkt Zugriff auf ihnen zugewiesene Rezepte über den E-Rezept-Fachdienst erhalten.
  
  
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 ===== Spezifikationen ===== ===== Spezifikationen =====
  
-Feature-Spezifikation [[https://fachportal.gematik.de/fileadmin/Fachportal/Downloadcenter/Vorabveroeffentlichungen/Medical/gemF_eRp_KIM_V1.1.0.pdf|KIM-Nachrichten für das E-Rezept]]+<note>Die finale Feature-Spezifikation wurde am 08.08.2025 veröffentlicht: https://gemspec.gematik.de/docs/gemF/gemF_eRp_KIM/gemF_eRp_KIM_V2.0.0/</note> 
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 +===== Fachlicher Ablauf ===== 
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 +Informationsvideo der gematik dazu: https://www.youtube.com/watch?v=kEDHtlc00UM 
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 +===== Kritik ===== 
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 +  * Besser wäre Plattformlösung: https://www.linkedin.com/pulse/erezept-zukunft-90er-jahre-technik-oder-doch-lieber-modern-langguth-vovse/ 
 +  * Artikel in Ärztezeitung: https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Plattform-oder-KIM-was-macht-weniger-Arbeit-beim-E-Rezept-fuer-Patienten-im-Heim-455688.html 
 +  * Artikel in apotheke adhoc: https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-rezept/heimbelieferung-kim-ist-keine-gute-loesung/ 
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dighealth/ti/erp/f_kim_erp.1707995103.txt.gz · Zuletzt geändert: von fjh

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