DiGA steht für Digitale Gesundheitsanwendung – das sind Apps, die gegen manche Krankheiten verschrieben werden können. Sie werden deshalb auch als App auf Rezept bezeichnet. DiGAs sind dafür gedacht, eine Therapie bei einer körperlichen oder psychischen Erkrankung zu ergänzen, zu unterstützen oder eine Wartezeit auf einen Facharzttermin zu überbrücken.
DiGAs gehören zu den Medizinprodukten und ähnlich wie bei Medikamenten muss bewiesen sein, dass sie wirken und dass sie sicher sind. Die meisten DiGAs sind Apps für das Smartphone, es gibt aber auch ein paar Anwendungen, die webbasiert im Internetbrowser oder als Programm auf einem Desktop-PC laufen.
Gem. § 73 Abs. 9 SGBV dürfen Ärzt:innen nur Systeme zur Verordnung (seit 1.1.2013 auch von) DiGAs nutzen, die von der KBV zugelassen sind. Die KBV hat am 19.12.2022 den Entwurf eines Anforderungskatalogs für die DiGA-Verordnungsfunktionalität zur Kommentierung veröffentlicht.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine neue DiGA-Gebührenordnungsposition. Wenn der Bewertungsausschuss befindet, dass Verlaufskontrollen erforderlich sind, erhalten die betreffenden digitalen Gesundheitsanwendung eine eigene Abrechnungsposition. Neu ist hier die DiGA „zanadio“ eingetragen.3)
Vorgaben für eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung der DiGA durch die Hersteller (AbEM).
Ziel: Durch die AbEM soll außerhalb einer klinischen Studiensituation der positive Einfluss der DiGA auf die tatsächliche Versorgungssituation transparent gemacht werden.
Zudem erhalten die Hersteller verlässliche Vorgaben für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen die DiGA betreffend.