Gem. § 73 Abs. 9 SGBV dürfen Ärzt:innen nur Systeme zur Verordnung (seit 1.1.2013 auch von) DiGAs nutzen, die von der KBV zugelassen sind. Die KBV hat am 19.12.2022 den Entwurf eines Anforderungskatalogs für die DiGA-Verordnungsfunktionalität zur Kommentierung veröffentlicht.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine neue DiGA-Gebührenordnungsposition. Wenn der Bewertungsausschuss befindet, dass Verlaufskontrollen erforderlich sind, erhalten die betreffenden digitalen Gesundheitsanwendung eine eigene Abrechnungsposition. Neu ist hier die DiGA „zanadio“ eingetragen.3)
Vorgaben für eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung der DiGA durch die Hersteller (AbEM).
Ziel: Durch die AbEM soll außerhalb einer klinischen Studiensituation der positive Einfluss der DiGA auf die tatsächliche Versorgungssituation transparent gemacht werden.
Zudem erhalten die Hersteller verlässliche Vorgaben für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen die DiGA betreffend.