Inhaltsverzeichnis

Datenschutz

Sechs goldene Regeln

Zentrale Befugnisnorm (Art. 6 DSGVO)

Datenverarbeitung ist nur (!) rechtmäßig, wenn:

Eckpunkte Einwilligung

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Verantwortlicher gem. Art. 30 Abs. 1 DSGVO

Technisch-organisatorische Maßnahmen Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit. g DSGVO

Maßnahmen sind im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Verantwortlicher zu dokumentieren.

Ist bei der Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu erwarten, hat die Bestimmung der Maßnahmen bereits im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO zu erfolgen.

Anonymität

Datenschutzbeauftragter

Übermittlung pbD an Drittländer

Ohne weitere über die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von pbD hinausgehende Rechtsgrundlage ist die Übermittlung in Länder der EU und Länder des EWR gem. Art. 1 Abs. 3 DSGVO zulässig.

Eine Übermittlung von pbD in Drittländer erfordert neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 DSGVO) eine zusätzliche Legitimation (Art. 44 ff. DSGVO):

Der Angemessenheitsbeschluss für die USA bzw. den EU-US-Privacy-Shield, eine Form der freiwillgigen Selbstzertifizierung für Organisationen wurde zum 16.7.2020 für ungültig erklärt. Der EU-Privacy-Shield stellt somit keine Legitimation für Übermittlungen pbD in die USA mehr dar! Gemäß einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbandes Bitkom stützen sich 91 % der befragten Organisationen auf Standardvertragsklauseln
Verwaltungsgericht Neustadt: Hosting durch US-Unternehmen führt nicht automatisch zum Rechtsverstoß: https://www.linkedin.com/pulse/verwaltungsgericht-neustadt-hosting-durch-f%25C3%25BChrt-nicht-hessel-ll-m-/

Datenübertragung in die USA

s. https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eu-erleichtert-datentransfer-in-die-usa-18608666.html?GEPC=s3&s

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