Bereits seit 2018 ist die ausschließliche Fernbehandlung rechtlich zulässig – vorausgesetzt, sie ist ärztlich vertretbar und erfolgt mit der nötigen Sorgfalt (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä, der mittlerweile von allen Landesärztekammern übernommen wurde).
Telemedizinische Verfahren sind im Sechsten Abschnitt des Elften Kapitels zur TI im SGB V geregelt (§§ 364 - 370a).
Dazu zählen:
Zuletzt wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz — DigiG) die zuvor gesetzlich geltende leistungs- und fallbezogene Begrenzung zur Erbringung der Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung aufgehoben und damit deren Anwendungsbereich flexibilisiert, um Videosprechstunden in einem größeren Umfang als bisher zu ermöglichen. Es wurde die Möglichkeit gesetzlich eingeräumt, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen der Videosprechstunde auch außerhalb der Praxisräume anbieten können („Homeoffice“). Die Leistungen der Videosprechstunde können dabei etwa auch über den elektronischen Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen („116117 — App oder Internetseite) vermittelt werden. Soweit einzelne Krankenkassen etwa im Rahmen von Verträgen nach § 140 SGB V für ihre Versicherten zusätzliche Angebote bereitstellen, führt dies nicht zu einer Benachteiligung anderer Versichertengruppen.
Telemedizin
Eine durch Informations- und Kommunikationstechnologien soweit gestützte Versorgung, dass das Präsenzprinzip der Medizin für die Leistungserbringung entbehrlich wird und die Versorgung ortsunabhängig gestaltet werden kann.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschreibt Telemedizin als „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen aus der ferne“ bzw. „die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, bei denen Patienten und Leistungserbringer durch Entfernung getrennt sind“1).
Anwendungsbereiche der Telemedizin2)