VSDM
Versichertenstammdaten (VSD) dürfen grundsätzlich nur abgerufen werden, wenn ein Behandlungskontext vorliegt. In VSDM 1.0 erfolgt die Etablierung eines solchen durch Übergabe der eGK, in VSDM 2.0 kann der Behandlungskontext ebenfalls durch Nutzung der eGK, aber auch durch Nutzung einer (kartenungebundenen) digitalen Identität, zukünftig auch ohne physische Präsenz in der Leistungserbringerinstitution, erfolgen. Der Nachweis des Behandlungskontextes erfolgt in VSDM 2.0 über PoPP.
Was leistet VSDM?
VSDM 1.0
VSDM 2.0
Bei VSDM 2.0 erfolgt eine (weitgehende) Entkopplung von der eGK. Abruf der VSD (sowie auch die Etablierung des Behandlungskontextes) kann entweder mit eGK oder (kartenungebundener) digitaler Identität erfolgen - zukünftig auch ohne physische Präsenz in der Leistungserbringerinstitution.
Spezifikationen VSDM 2.0
Technische Voraussetzungen für VSDM 2.0
Für VSDM 2.0 als erste Anwendung der TI 2.0 werden mit Zero Trust (ZETA) und PoPP zwei zentrale Basisinfrastrukturkomponenten benötigt.
Konkret sind notwendig:
Zugelassenes TI-Gateway bzw. zugelassener Konnektor einer passenden Version
Zugelassener PoPP-Dienst mit ZETA Guard (geplant zum 01.07.2026)
Zugelassene® VSDM-2.0-Dienst(e) mit ZETA Guard (geplant ab 01.07.2026)
Primärsystem mit ZETA Client, PoPP-Client + VSDM-2.0-Modul
Für mobile Geräte ebenfalls ZETA Client und PoPP Client bzw. Zugriff auf Primärsystem mit diesen beiden Clients
Gesetzliche Fristen
Speicherung vollständiger VSD auf eGK für eGKs, die vor dem 1.1.2026 (GeDIG: 1.6.2027) ausgegeben werden (§ 291 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).
(Kartenungebundene) digitale Identität (GesundheitsID) (GeDIG: plus EUDI Wallet ab 1.1.2028) als Authentisierungsmittel und als Versichertennachweis ab 1.1.2027 (§ 291 Abs. 8 S. 3 SGB V).
Versicherungsnachweis auch durch GesundheitsID ab 1.1.2027 (§ 291a Abs. 1 S. 3 SGB V).
Elektronischer Speicherung und Abruf der VSD auf bzw. vom Dienst der Krankenkasse ab 1.1.2026 (§ 291a Abs. 4 S. 2 SGB V).
Kassen müssen VSDM-Fachdienste zur Prüfung der Gültigkeit und Aktualität und Aktualisierung auf der eGK (nur) noch bis 31.12.2025 bereitstellen (§ 291b Abs. 1 S. 2 SGB V).
Bis zum 31.12.2025 wird der Abgleich und die Aktualisierung der auf der eGK gespeicherten VSD mit den VSDM-Diensten der Kassen bei der (erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal notwendigen) Prüfung der Leistungspflicht durch die Leistungserbringer ermöglicht (§ 291b Abs. 2 S. 2 SGB V).
Ab 1.1.2026 erfolgt die Prüfung der Leistungspflicht durch elektronischen Abruf der Daten auf den VSDM-Fachdiensten der Kassen (§ 291b Abs. 2 S. 3 SGB V).
Übergangsfrist bis zum 31.3.2026: bis dahin Prüfung der Leistungspflicht auch mit VSDM 1.0 möglich (§ 291b Abs. 2 S. 4 SGB V).
Speicherung Prüfnachweis auf eGK vor dem 1.1.2026, danach Speicherung des Prüfnachweises in Primärsystem (§ 291b Abs. 2 S. 5 SGB V).
Roadmap VSDM 2.0
Aufgrund der größeren als erwarteten Komplexität bei der Integration der ZETA-Komponenten in die VSDD sowie den individuellen Betriebsumgebungen wird eine Verschiebung der Pilotierung (und damit auch des Rollouts). Beginn der Pilotierung ist voraussichtlich der 1.9.2026. Die Dauer der Pilotierung ist noch in der Planung und abhängig von den Verfügbarkeiten VSDM-2.0-fähiger VSDD. Allerdings wird zum 1.7.2026 die Erprobung des PoPP-Dienstes mit Anwendungsfällen im Kontext E-Rezept und ePA beginnen.
Gestaffelte Pilotierung
01.07.2026 Beginn der gestaffelten Pilotierung mit mindestens einem VSDM-2.0-Dienst einer großen Krankenkasse und mindestens einem Primärsystem. Sukzessiv kommen weitere Kassen hinzu.
Es erfolgt eine schrittweise Erweiterung bis alle Kassen VSDM 2.0 anbieten
Rollout
Parallelbetrieb VSDM 1.0 und VSDM 2.0
VSDM ++
Anwesenheitsbeleg mittels VSDM-Prüfnachweis über die VSD-Fachdienste (VSDM 1.0), ursprünglich ausschließlich für den Abruf von E-Rezepten mittels eGK (ohne PIN-Eingabe) in der Apotheke eingeführt, dient mittlerweile auch dazu einen benötigten Behandlungskontext zum Zugriff auf die ePA für alle zu eröffnen.
Spezifikationen
Es gab vorab eine Feature-Spezifikation. Mittlerweile ist das „Feature“ im wesentlichen in die Spezifikationen für VSDM eingeflossen.
Standardablauf
Versicherte übergeben eGK, die der Leistungserbringer ins Kartenterminal steckt bzw. an die NFC-Schnittstelle hält
Das Primärsystem ruft die Operation ReadVSD (VSDM) über den Konnektor auf
Fachdienst VSDM bildet aus KVNR und Zeitstempel (seit dem CCC-Hack zusätzlich aus Datum des Versichertenbeginns und Straße der Adresse
14)) mittels betreiberspezifischem Geheimnis einen Hashwert als Prüfziffer
15)
Fachmodul VSDM fügt Prüfziffer dem Prüfnachweis hinzu
16)
Das Primärsystem übermittelt Prüfnachweis inkl. Prüfziffer an die Anwendungen (E-Rezept oder ePA)
Anwendung (bzw. deren VAU) verifiziert die Prüfziffer mit dem auch ihm bekannten Geheimnis (Hashwertvergleich) und prüft Zeitstempel auf Plausibilität
Sicherheit und Datenschutz
Kein Token als eGK-Nachweis, sondern einen kryptografisch gesicherten VSDM-Prüfnachweis
Kryptografische Absicherung über Hashwert mit geeigneter Qualität durch VSDM-Dienst ⇒ fälschungssichere, verlässliche Info über gesteckte eGK
Zeitstempel ermöglicht Eingrenzung auf bestimmten Zeitraum ⇒ keine Replay-Attacken außerhalb des Zeitraums möglich
Abruf von E-Rezepten und Vorliegen eines Prüfnachweises werden vom E-Rezept-Fachdienst protokolliert (auch fehlgeschlagene Abrufversuche bspw. mit ungültigem Prüfnachweis werden protokolliert)
Der Konnektor protokolliert eGK-Zugriff
Hashwert (Geheimnis) wird von VSDM-Betreiber sicher erzeugt und verwaltet
Hashwert wird von gematik mit öffentlichem Schlüssel der VAU des E-Rezept-Servers verschlüsselt und in dieser Form an den Betreiber (IBM) weitergegeben. Der Hashwert ist dann nur in der VAU verfügbar und auch IBM selbst nicht bekannt.
Aufruf VSDM mittels Konnektor erfolgt über Intermediär ⇒ akzeptiertes Risiko: es ist nicht erkennbar, ob die medizinische Institution, in der die eGK steckt, auch diejenige ist, die VSDM aufruft.
Proof of Patient Presence (PoPP)
Etablierung des Behandlungskontextes mittels eGK (ohne PIN-Eingabe) oder (kartenunabhängiger) digitaler Identität vor Ort oder ohne Anwesenheit des Patienten.
s. Proof of Patient Presence (PoPP)
Elektronische Ersatzbescheinigung via KIM