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VSDM

Versichertenstammdaten (VSD) dürfen grundsätzlich nur abgerufen werden, wenn ein Behandlungskontext vorliegt. In VSDM 1.0 erfolgt die Etablierung eines solchen durch Übergabe der eGK, in VSDM 2.0 kann der Behandlungskontext ebenfalls durch Nutzung der eGK, aber auch durch Nutzung einer (kartenungebundenen) digitalen Identität, zukünftig auch ohne physische Präsenz in der Leistungserbringerinstitution, erfolgen. Der Nachweis des Behandlungskontextes erfolgt in VSDM 2.0 über PoPP.

Was leistet VSDM?

VSDM 1.0

VSDM 2.0

Bei VSDM 2.0 erfolgt eine (weitgehende) Entkopplung von der eGK. Abruf der VSD (sowie auch die Etablierung des Behandlungskontextes) kann entweder mit eGK oder (kartenungebundener) digitaler Identität erfolgen - zukünftig auch ohne physische Präsenz in der Leistungserbringerinstitution.

Spezifikationen VSDM 2.0

18.09.2025: Neues Release mit kleineren Änderungen: https://gemspec.gematik.de/releases/VSDM2_25_2/
Spezifikation wurde am 20.08.2025 veröffentlicht: https://gemspec.gematik.de/docs/gemSpec/gemSpec_VSDM_2/gemSpec_VSDM_2_V1.1.0/

Technische Voraussetzungen für VSDM 2.0

Für VSDM 2.0 als erste Anwendung der TI 2.0 werden mit Zero Trust (ZETA) und PoPP zwei zentrale Basisinfrastrukturkomponenten benötigt.

Konkret sind notwendig:

Gesetzliche Fristen

Roadmap VSDM 2.0

Aufgrund der größeren als erwarteten Komplexität bei der Integration der ZETA-Komponenten in die VSDD sowie den individuellen Betriebsumgebungen wird eine Verschiebung der Pilotierung (und damit auch des Rollouts). Beginn der Pilotierung ist voraussichtlich der 1.9.2026. Die Dauer der Pilotierung ist noch in der Planung und abhängig von den Verfügbarkeiten VSDM-2.0-fähiger VSDD. Allerdings wird zum 1.7.2026 die Erprobung des PoPP-Dienstes mit Anwendungsfällen im Kontext E-Rezept und ePA beginnen.

Gestaffelte Pilotierung

Rollout

Parallelbetrieb VSDM 1.0 und VSDM 2.0

VSDM ++

Anwesenheitsbeleg mittels VSDM-Prüfnachweis über die VSD-Fachdienste (VSDM 1.0), ursprünglich ausschließlich für den Abruf von E-Rezepten mittels eGK (ohne PIN-Eingabe) in der Apotheke eingeführt, dient mittlerweile auch dazu einen benötigten Behandlungskontext zum Zugriff auf die ePA für alle zu eröffnen.

Spezifikationen

Es gab vorab eine Feature-Spezifikation. Mittlerweile ist das „Feature“ im wesentlichen in die Spezifikationen für VSDM eingeflossen.

Standardablauf

  1. Versicherte übergeben eGK, die der Leistungserbringer ins Kartenterminal steckt bzw. an die NFC-Schnittstelle hält
  2. Das Primärsystem ruft die Operation ReadVSD (VSDM) über den Konnektor auf
  3. Fachdienst VSDM bildet aus KVNR und Zeitstempel (seit dem CCC-Hack zusätzlich aus Datum des Versichertenbeginns und Straße der Adresse14)) mittels betreiberspezifischem Geheimnis einen Hashwert als Prüfziffer15)
  4. Fachmodul VSDM fügt Prüfziffer dem Prüfnachweis hinzu16)
  5. Das Primärsystem übermittelt Prüfnachweis inkl. Prüfziffer an die Anwendungen (E-Rezept oder ePA)
  6. Anwendung (bzw. deren VAU) verifiziert die Prüfziffer mit dem auch ihm bekannten Geheimnis (Hashwertvergleich) und prüft Zeitstempel auf Plausibilität
Sicherheit und Datenschutz

Proof of Patient Presence (PoPP)

Etablierung des Behandlungskontextes mittels eGK (ohne PIN-Eingabe) oder (kartenunabhängiger) digitaler Identität vor Ort oder ohne Anwesenheit des Patienten.

s. Proof of Patient Presence (PoPP)

Elektronische Ersatzbescheinigung via KIM

s. Elektronische Ersatzbescheinigung via KIM

1)
§ 291a Abs. 2 bis 4 SGB V.
2)
§ 291a Abs. 1 SGB V.
3)
§ 291b Abs. 2 SGB V.
4)
§ 291b Abs. 1 S. 1 SGB V.
5)
§ 291b Abs. 2 S. 5 SGB V.
6)
§ 291b Abs. 3 SGB V.
7)
§ 291a Abs. 2 und 3 SGB V.
8)
§ 291a Abs. 1 S. 1 SGB V.
9)
§ 291 Abs. 2 Nr. 3 SGB V.
10)
§ 291 Abs. 8 S. 3 SGB V und § 291a Abs. 1 SGB V
11)
§ 291b Abs. 2 S. 3 SGB V
13)
In VSDM 2.0 ist kein Intermediär zu Entfernung des LE-Bezugs vorgesehen, um Profilbildung zu verhindern. Es werden ausschließlich organisatorische Maßnahmen vorgesehen. Da für den Versicherten Zugriffe protokolliert werden müssen (wie auch bei VSDM 1 auf eGK), müsste es dann auch eine Komponente zur Depseudonymisierung geben. Im Übrigen liegen die Daten (Abrechnung!), die eine Profilbildung ermöglichten ohnehin bereits bei den Kassen vor. Durch den Intermediär erhalten die Kassen diese Verknüpfung lediglich früher.
16)
Zur Prüfziffer vgl. gemSpec_Krypt#3.18.