dighealth:div:ds
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Inhaltsverzeichnis
Datenschutz
Sechs goldene Regeln
- Rechtmäßigkeit
Gesetz, Einwilligung, Vertrag, Dienst- oder Betriebsvereinbarung - Zweckbindung
Verwendung nur für Erhebungszweck - Datenminimierung und Speicherbegrenzung
Verarbeitung nur soweit für Erhebungszweck erforderlich - Transparenz und Betroffenenrechte
Unterrichtung über Verwendung, Auskunfts-/Berichtigungs-/Löschrechte - Datensicherheit und Richtigkeit
Technische und organisatorische Maßnahmen, Integrität und Vertraulichkeit - Kontrolle
Interner / externer Datenschutzbeauftragter; Audit
Zentrale Befugnisnorm (Art. 6 DSGVO)
Datenverarbeitung ist nur (!) rechtmäßig, wenn:
- Einwilligung
- Vertragserfüllung
- Erfüllung rechtlicher Verpflichtung
- Lebenswichtige Interessen
- Ausübung öffentliche Gewalt
- Wahrung berechtigter Interessen (sofern Interessen des Betroffenen nicht überwiegen)
Eckpunkte Einwilligung
- Die Einwilligung muss informiert und freiwillig erfolgen.
- Die Einwilligung muss nicht mehr schriftlich sein.
- Die Einwilligung ist mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Verantwortlicher gem. Art. 30 Abs. 1 DSGVO
- Muster-Vorlage der DSK
- Kurzpapier der DSK zum Thema
- Hinweise der DSK
Technisch-organisatorische Maßnahmen Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit. g DSGVO
Maßnahmen sind im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Verantwortlicher zu dokumentieren.
- Hinweise dazu in „Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 DS-GVO“ der DSK, Ziffer 6.7
- Standard-Datenschutzmodell
- Leitlinien und Orientierungshilfen der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder und der Artikel-29-Arbeitsgruppe
- bestehende nationale und internationale Standards (BSI-Grundschutz, ISO-Standards…)
Ist bei der Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu erwarten, hat die Bestimmung der Maßnahmen bereits im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO zu erfolgen.
Anonymität
Datenschutzbeauftragter
- Darf keinen Interessenkonflikt haben, sonst Bußgeld.1)
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