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KIM-Nachrichten für das E-Rezept
Fachlich rechtlicher Hintergrund
Aktuell übliche Routine in Pflegeheimen ist die direkte Übermittlung von Muster-16-Papierrezepten zwischen der Arztpraxis und der heimversorgenden Apotheke meist mittels Boten.
Diese legale Routine verschlechtert sich mit der verpflichtenden Einführung des E-Rezeptes, da in der Auslegung des BMG eine Direktzuweisung eines E-Rezeptes vom Arzt an eine Apotheke, bspw. durch Versand eines Tokens direkt vom Arzt zur Apotheker über KIM, rechtlich unzulässig ist. Dies gilt auch, wenn es zwischen Heim und Apotheke einen Versorgungsvertrag gem. § 12 Apothekengesetz (ApoG) gibt und ein Heimbewohner eingewilligt hat, sich von dieser Apotheke versorgen zu lassen, also die freie Apothekenwahl gewährleistet bleibt. Das BMG argumentiert, dass dieses Vertragsverhältnis nur zwischen dem Heim und der Apotheke bestehe. Arztpraxen seien in diese Verträge nicht einbeziehbar und eine Direktzuweisung damit nicht erlaubt.1)
Somit muss die das Pflegeheim auf dem digitalen Weg zwischengeschaltet werden. Die gematik entwickelt gerade eine Spezifikation für eine Lösung über KIM-Nachrichten. Alternativ muss weiter der Papierweg beschritten werden, indem die E-Rezepte ausgedruckt werden und per vom Heim beauftragten Boten in die Apotheke gebracht werden.
In der FAQ zum E-Rezept der ABDA heißt es dazu explizit:
Rechtlich unzulässig ist die Direktübermittlung von der Arztpraxis an eine Apotheke. Hier ist die freie Apothekenwahl nicht gewährleistet.
Rechtlich zulässig kann die Direktübermittlung von der Arztpraxis an das Pflegeheim dann sein, wenn der Heimpatient dem Pflegeheim eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt hat. Das Pflegeheim leitet die E-Rezept-Token an die heimversorgende Apotheke weiter, sofern mit dem Versicherten nichts anderes vereinbart wurde.
Spezifikationen
Feature-Spezifikation KIM-Nachrichten für das E-Rezept
