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KIM-Nachrichten für das E-Rezept

Fachlich rechtlicher Hintergrund

Aktuell übliche Routine in Pflegeheimen ist die direkte Übermittlung von Muster-16-Papierrezepten zwischen der Arztpraxis und der heimversorgenden Apotheke meist über vom Pflegeheim beauftragte Boten.

Seit 1.1.2024 ist nun das E-Rezept Pflicht und eine Übertragung der E-Rezepte bspw. mittels KIM vom Arzt direkt an eine heimversorgende Apotheke wäre ein bequemer Weg, die Versorgung der Heimbewohner mit E-Rezepten zu gewährleisten. Dem entgegen steht das sogenannte Zuweisungsverbot gem. § 11 Apothekengesetz (ApoG), das eine Direktzuweisung eines (E-)Rezeptes vom Arzt an den Apotheker untersagt.1) Ausnahmen sind nach Ergänzung von § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) um die Formulierung „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ allerdings möglich. In der Begründung heißt es dazu:

Gegenüber der bisherigen Fassung des Änderungsbefehls wird ergänzend klarstellend geregelt, dass das Verbot nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen gilt. Beispielshaft sind hier der Vertrag, den der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nach § 12a des Apothekengesetzes mit dem Träger der Heime zu schließen hat […] zu nennen.2) Dies legt nahe, dass eben die Heimversorgungsverträge zwischen Pflegeheim und Apotheke eine solche Ausnahme darstellen. Die freie Apothekenwahl (wie in § 12a Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ApoG gefordert) wäre weiterhin gewährleistet, wenn der Heimbewohner explizit seine Einwilligung gibt, von dieser Apotheke versorgt zu werden.

Dieser Rechtsauslegung folgt das BMG jedoch nicht. Das BMG argumentiert, dass dieses Vertragsverhältnis nur zwischen dem Heim und der Apotheke bestehe. Arztpraxen seien in diese Verträge nicht einbeziehbar und eine Direktzuweisung damit nicht erlaubt.3)

Somit muss die das Pflegeheim auf dem digitalen Weg zwischengeschaltet werden. Die gematik entwickelt gerade eine Spezifikation für eine Lösung über KIM-Nachrichten. Alternativ muss weiter der Papierweg beschritten werden, indem die E-Rezepte ausgedruckt werden und per vom Heim beauftragten Boten in die Apotheke gebracht werden.4) Offensichtlich sind Heime auch bereits dazu übergegangen, eGKs der Patienten einzusammeln, um mit diesen die E-Rezepte in der Apotheke abzuholen.

In der FAQ zum E-Rezept der ABDA heißt es daher explizit:

Rechtlich unzulässig ist die Direktübermittlung von der Arztpraxis an eine Apotheke. Hier ist die freie Apothekenwahl nicht gewährleistet.

Rechtlich zulässig kann die Direktübermittlung von der Arztpraxis an das Pflegeheim dann sein, wenn der Heimpatient dem Pflegeheim eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt hat. Das Pflegeheim leitet die E-Rezept-Token an die heimversorgende Apotheke weiter, sofern mit dem Versicherten nichts anderes vereinbart wurde.

Spezifikationen

Feature-Spezifikation KIM-Nachrichten für das E-Rezept

1)
Das Zuweisungsverbot gründet sich zudem auch auf § 31 Absatz 2 Musterberufsverordnung für Ärzte (MBO); zudem gilt § 24 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) – kein Einrichten einer Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis.
dighealth/ti/erp/f_kim_erp.1707999478.txt.gz · Zuletzt geändert: von fjh

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