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dighealth:ti:gesamtarchitektur

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Gesamtarchitektur

Die Gesamtarchitektur der TI strukturiert sich gemäß § 306 Abs. 2 SGB V in eine

  • dezentrale Infrastruktur, zu der Komponenten zur Authentifizierung und sicheren Datenübermittlung in die zentrale Infrastruktur zählen (§ 306 Abs. 2 Nr. 1 SGB V),
  • eine zentrale Infrastruktur, die mittels sicherer Zugangsdienste eine Schnittstelle für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur zur Verfügung stellt und im Kern aus einem gesicherten Netz inklusive der zum Betrieb des Netzes notwendigen Dienste besteht (**Fetter Text**§ 306 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) sowie
  • einer Anwendungsinfrastruktur, die Dienste für Anwendungen der TI anbietet (§ 306 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).
dighealth/ti/gesamtarchitektur.1635129375.txt.gz · Zuletzt geändert: von 49.12.237.219

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