beim BfArM
Leiter: Steffen Heß
Eröffnet: 53 Anträge auf Datennutzung
Die Aufgaben des FZD sind in § 303d Abs. 1 SGB V definiert.
Zudem ist es die Aufgabe des FZD die aus der ePA gem. § 363 SGB V bereitgestellten Daten entgegenzunehmen. Das Übermittlungsverfahren läuft analog zum Datentransparenzverfahren, allerdings anders als bei diesem nur auf Basis einer Einwilligung.
Abb. 1: Datenspende aus der ePA: Ablauf gem. § 363 SGB V