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Inhaltsverzeichnis
Datentransparenzverfahren
Gesetzliche Grundlagen
- 10. Kapitel, 2. Abschnitt SGB V (§§ 294-303f SGB V)
- Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Verfahren
Rollen/Organisationen
- GKV-SV = Datensammelstelle
- BfArM = Forschungsdatenzentrum („Datentreuhänder“)
- RKI = Vertrauensstelle
Ablauf
Abb. 1: Datentransparenzverfahren Ablauf gem. § 303b Abs. 1 S.1 SGB V
Die Krankenkassen übermitteln für jeden Versicherten - jeweils in Verbindung mit einem Lieferpseudonym - die folgenden Daten an den GKV-SV1) :
- Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort
- Angaben zum Versicherungsverhältnis,
- Kosten- und Leistungsdaten
- Angaben zum Vitalstatus und Sterbedatum
- Angaben zum abrechnenden Leistungserbringer.
Das Lieferpseudonym ermöglicht eine kassenübergreifende eindeutige Identifizierung des Versicherten im Berichtszeitraum.2)
Der GKV-SV führt die Daten zusammen, prüft auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten mit der liefernden Stelle.3) Anschließend erfolgt die Übermittlung
Die Vertrauensstelle überführt die ihr übermittelten Lieferpseudonyme in periodenübergreifende Pseudonyme.6) Das dazu verwendete Verfahren muss dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechen un im Einvernehmen mit dem BSI festgelegt werden.7) Zudem darf nicht vom periodenübergreifenden Pseudonym auf das Lieferpseudonym bzw. die Identität des Versicherten geschlossen werden können.8) Die Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme übermittelt die Vertrauensstelle anschließend an das FDZ.9) Nach Übermittlung muss die Vertrauensstelle die Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern löschen.10)
Das FZD macht Daten Nutzungsberechtigten nach § 303e Abs. 1 SGB V für die in § 303e Abs. 2 SGB V definierten Zwecke auf Antrag zugänglich.11) Die Daten werden in der Regel anonymisiert und aggregiert übermittelt.12) Daten mit kleinen Fallzahlen können übermittelt werden, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte „nachvollziehbar darlegt, dass ein […] zulässiger Nutzungszweck, insbesondere die Durchführung eines Forschungsvorhabens , die Übermittlung dieser Daten erfordert“.13) Gleiches gilt für die Übermittlung pseudonymisierter Einzeldatensätze14), wobei zusätzlich gewährleistet sein muss, dass die Daten nur Personen bereitgestellt werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB unterliegen15) bzw. zur Geheimhaltung verpflichtet wurden16) und zusätzlich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass „die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann17).
Datenschutzkritik
Es liegt auch keine Klage vor beim Sozialgericht in Berlin vom CCC und der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Hier die Stellungnahme des CCC: https://www.ccc.de/de/updates/2022/zentral-gespeicherte-patientendaten?s=09
